Rz. 12

Abweichend von § 28 Abs. 1 GrStG können die Gemeinden nach § 28 Abs. 2 GrStG bestimmen, dass bei Kleinbeträgen der Jahresbetrag der Grundsteuer nicht in Vierteljahresbeträgen, sondern in Halbjahresbeträgen oder in einem Jahresbetrag zu entrichten ist.

Die Gemeinde ist zur Ausübung dieses Wahlrechts nicht verpflichtet. Macht sie jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss sie nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 GrStG

  • für Jahresbeträge bis zu 15 EUR den 15.8. und
  • für Jahresbeträge bis zu 30 EUR den 15.2. und 15.8.

als Fälligkeitstermine anordnen. Dies kann nicht für den Einzelfall, sondern nur allgemein - für alle Steuerschuldner – im Rahmen einer gesonderten Satzung erfolgen.

Zum Fälligkeitstag 15.8. wird dann der volle Jahresbetrag bzw. zu den Fälligkeitstagen 15.2. und 15.8. jeweils die Hälfte des Jahresbetrags der Grundsteuer fällig.

Die gesonderten Regelungen zur Fälligkeit von Kleinbeträgen in den neuen Ländern (§ 45 GrStG) wurden im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] aufgehoben.

 

Rz. 13

einstweilen frei

[1] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.

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