Rz. 18

§ 20 Abs. 3 GrStG enthält eine Sonderregelung für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Steuermessbetrags zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge i. S. d. § 16 Abs. 2 GrStG eintreten (§ 16 Rz. 12).

Nach § 16 Abs. 2 GrStG gelten die bei der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge erst von dem Kj. an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Soweit in diesen zwei Kj. die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Steuermessbetrags eintreten, soll diese nicht auf die Aufhebungszeitpunkte nach § 20 Abs. 2 GrStG, sondern – erst – auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge durchgeführt werden. § 20 Abs. 3 GrStG ordnet für diese Fälle daher die Aufhebung des Steuermessbetrags auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge an. Insoweit wird eine Aufhebung des Steuermessbetrags auf einen Zeitpunkt, der vor dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge der Hauptveranlagung liegt, ausgeschlossen (§ 17 GrStG Rz. 21).

 
Hinweis

Für die Hauptveranlagung 2025 geht diese Regelung jedoch ins Leere, da die bei dieser Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 festgesetzten Steuermessbeträge nach § 36 Abs. 2 GrStG – abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG – gleichzeitig mit Wirkung von dem am 1.1.2025 beginnenden Kj. an gelten. Mithin fehlt es hier an einem Zeitraum zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Wirksamwerden der Steuermessbeträge.

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