Rz. 12

In § 16 Abs. 2 GrStG wird der Hauptveranlagungszeitraum bestimmt.

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG gelten die bei der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge – vorbehaltlich einer Neuveranlagung gem. § 17 GrStG oder einer Aufhebung gem. § 20 GrStG – von dem Kj. an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt (Rz. 10) beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, von dem die Steuermessbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. Der sich hiernach ergebende Zeitraum ist gem. § 16 Abs. 2 S. 3 GrStG der Hauptveranlagungszeitraum.

Durch die Kopplung der Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge mit den entsprechenden Vorschriften über die Feststellung der Grundsteuerwerte folgt der Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge grundsätzlich dem siebenjährigen Hauptfeststellungszeitraum der Grundsteuerwerte nach § 221 Abs. 1 BewG (Rz. 1).[1] Aufgrund der von § 16 Abs. 1 und 2 GrStG abweichenden Sondervorschriften in § 36 GrStG ergibt sich infolge der Hauptveranlagung 2025 ausnahmsweise nur ein sechsjähriger Hauptfeststellungszeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2030 (vgl. § 36 GrStG Rz. 1). Für alle nachfolgenden Hauptveranlagungen greifen wieder die grundsätzlichen Regelungen in § 16 Abs. 1 und 2 GrStG. Exemplarisch lassen sich daher die Hauptveranlagungszeiträume für die zwei der Hauptveranlagung 2025 nachfolgenden Hauptveranlagungen wie folgt schematisch darstellen:

Hauptveranlagungszeitraum (§ 16 Abs. 2 GrStG)

Soweit in den zwei Kj. zwischen der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden dieser Steuermessbeträge entweder eine Neuveranlagung oder eine Aufhebung des Steuermessbetrags erforderlich ist, erfolgen diese auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 17 Abs. 4 GrStG, § 20 Abs. 3 GrStG). Damit wird ausgeschlossen, dass eine Neuveranlagung oder Aufhebung auf einen Zeitpunkt erfolgt, der vor dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge der Hauptveranlagung liegt. Für die Hauptveranlagung 2025 geht diese Regelung ins Leere, da die bei dieser Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 festgesetzten Steuermessbeträge nach § 36 Abs. 2 GrStG – abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG – mit Wirkung von dem am 1.1.2025 beginnenden Kj. an gelten. Mithin fehlt es hier an einem Zeitraum zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Wirksamwerden der Steuermessbeträge.

Mit der Regelung, dass die bei einer Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge erst zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt wirksam werden, soll einerseits den Finanzbehörden die Zeit eingeräumt werden, die sie zur Durchführung der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte und der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge benötigen (Rz. 5). Anderseits soll es die Gemeinden frühzeitig in die Lage versetzen, auf der Grundlage des neuen Volumens der Grundsteuermessbeträge sachgerecht und zeitpunktnah ihre Hebesätze für die Grundsteuer festzusetzen.[2]

Die Bestimmung, ab wann die bei der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge Wirkung entfalten, gewährleistet i. S. d. Gleichmäßigkeit der Besteuerung für alle wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes einen einheitlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Steuermessbeträge. Würde der Steuermessbetrag mit seiner Bekanntgabe wirksam, wäre er vom eher zufälligen Bearbeitungszeitpunkt abhängig.[3]

 

Rz. 13

einstweilen frei

[2] S. auch Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, Problem und Ziel, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 1 und 2.
[3] Bock in Grootens, GrStG, § 16 GrStG, Rz. 34.

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