Rz. 20

§ 17 Abs. 4 GrStG enthält eine Sonderregelung für den Neuveranlagungszeitpunkt bei Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge i. S. d. § 16 Abs. 2 GrStG eintreten (§ 16 Rz. 12).

Nach § 16 Abs. 2 GrStG gelten die bei der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge erst von dem Kj. an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Soweit in diesen zwei Kj. die Voraussetzungen für einen Neuveranlagung eintreten, soll diese nicht auf den Beginn des folgenden Kj., sondern erst auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge durchgeführt werden. § 17 Abs. 4 GrStG ordnet für diese Fälle daher die Neuveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge an.

Diese Sonderregelung dient der Verwaltungsvereinfachung (Rz. 5). Sie vermeidet unnötigen Aufwand. Eine Neuveranlagung hat erst auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge eine Bedeutung für die Grundsteuer. Im Rahmen dieser Neuveranlagung können sämtliche Änderungen, die in den vorgenannten zwei Jahren eintreten, berücksichtigt werden.

 
Wichtig

Für die Hauptveranlagung 2025 geht diese Regelung jedoch ins Leere, da die bei dieser Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 festgesetzten Steuermessbeträge nach § 36 Abs. 2 GrStG – abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG – gleichzeitig mit Wirkung von dem am 1.1.2025 beginnenden Kj. an gelten. Mithin fehlt es hier an einem Zeitraum zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Wirksamwerden der Steuermessbeträge.

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