Rz. 1

Die Grundsteuer knüpft historisch sowie begrifflich an das Innehaben von inländischem Grundbesitz an und wird von demjenigen geschuldet, dem der Grundbesitz zuzurechnen ist.[1] Folgerichtig wird daher in § 2 GrStG der inländische Grundbesitz, der in "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" und "Grundstücke" unterteilt wird, zum Steuergegenstand der Grundsteuer bestimmt.

Da die Grundsteuer die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse belastet und damit nur mittelbar an die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpft, wird die historisch als Sollertragsteuer ausgestaltete Grundsteuer auch als Objekt- bzw. Realsteuer angesehen.[2]

[1] BT-Drs. 19/11085, 84.
[2] BVerfG v. 6.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 353; sowie zur Nichtberücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei der GrSt: BVerfG v.18.2.1999 1 BvR 1334/07, HFR 2009, 611.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Durch das Abstellen auf den inländischen Grundbesitz wird – der sich bereits aus § 1 des Grundsteuergesetzes ergebenden räumliche Anwendungsbereich (Geltungsbereich) des Grundsteuergesetzes – nochmals dokumentiert (Rz. 4).

Mit der Bestimmung des Steuergegenstandes der Grundsteuer sowie der Herstellung der Verbindung zwischen dem Grundsteuer- und dem Bewertungsgesetz erfüllt die Norm eine Doppelfunktion. Unter dem Oberbegriff Grundbesitz spezifiziert die Norm die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die Grundstücke einschließlich der ihnen jeweils zugeordneten Betriebsgrundstücke i. S. d. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG als Steuergegenstände der Grundsteuer. Anhand dieser Differenzierung der Steuergegenstände wird die Grundsteuer auch in die sog. Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die sog. Grundsteuer B (Grundstücke) unterteilt.

 

Rz. 3

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift sachlich unverändert den Regelungsinhalt aus den §§ 2 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. In der Gesetzesbegründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich bereits aus § 1 des Grundsteuergesetzes ergebe, dass nur von dem in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundbesitz Grundsteuer erhoben werden kann. Soweit sich eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes auf mehrere Gemeinden erstreckt, bedürfe es zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts der beteiligten Gemeinden einer besonderen Zerlegung des Steuermessbetrags i. S. d. §§ 22ff. GrStG.[3]

Im weiteren parlamentarischen Verfahren wurde der Klammerzusatz zur Definition der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erweitert, um klarzustellen, dass auch die Sonderregelungen für die Einheitsbewertung bestimmter intensiv genutzter Flächen (§ 48 a BewG) und für die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51 a BewG) Geltung haben sollen.

 

Rz. 5

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[4] wurde die Vorschrift bis zur Grundsteuerreform 2019 nicht geändert.

Anlässlich der Grundsteuerreform 2019 wurde die Vorschrift durch das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[5] und das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020[6] geändert. Hierbei wurden insbesondere die Verweise (Klammerzusätze) zur Definition der einzelnen Steuergegenständen "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke einschließlich der jeweiligen Betriebgsgrundstücke" an die neuen bewertungsrechtlichen Begriffsdefinitionen in der Fassung des GrStRefG angepasst. Mit der Einfügung der Angabe "inländischen" vor dem Wort Grundbesitz wurde explizit klargestellt, dass nur der inländische Grundbesitz zum Gegenstand der Grundsteuer gehört.[7]

 

Rz. 6

Das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[8], das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[9] geändert worden ist, gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des KJ 2025.

§ 2 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[10] einschließlich der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020.[11] (Rz. 5) ist mithin für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des KJ 2024 findet § 2 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[12], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[13], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973, BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 78.
[4] BGBl I 1973, 965.
[5] BGBl I 2019, 1794.
[6] BGBl I 2020, 3096.
[7] S. Gesetzesbegründung zu § 2 GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 123, sowie BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2020, 169.
[8] BGBl I 1973, 965.
[9] BGBl I 2021, 2931.
[10] BGBl I 2019, 1794.
[11] BGBl I 2020, 3096.
[12] BGBl I 1973, 965.
[13] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

Die Vorschrift hat eine zentrale Stellung im G...

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