Rz. 3

In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Neuveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Fortschreibung der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder Abs. 2 BewG (Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung) durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind diesen Fällen auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für die Bescheide über die Festsetzung der Steuermessbeträge bindend (§§ 171 Abs. 10 AO, § 182 Abs. 1 AO).

In Abs. 2 der Vorschrift werden Fälle bestimmt, in denen die Steuermessbeträge auch ohne vorherige Fortschreibung der Grundsteuerwerte neu festzusetzen sind. Hierunter fallen Änderungen, durch die der Grundsteuerwert zwar unverändert bleibt, die jedoch eine Änderung des Steuermessbetrags bewirken (z. B. Änderungen der Tatbestandsvoraussetzungen über die Gewährung der Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG), sowie fehlerbeseitigende Neuveranlagungen.

In Abs. 3 der Vorschrift werden die Veranlagungszeitpunkte für eine Neuveranlagung (Neuveranlagungszeitpunkte) normiert.

Schließlich enthält Abs. 4 der Vorschrift eine Sonderregelung für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge i. S. d. § 16 Abs. 2 GrStG (§ 16 GrStG Rz. 12) eintreten.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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