Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt die Steuermesszahl, die bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrages gem. § 13 GrStG (§ 13 GrStG Rz. 10 ff.) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 1 GrStG Rz. 15 ff.) heranzuziehen ist.

Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt nach der Vorschrift 0,55 Promille. Damit wird die in § 13 S. 2 GrStG in abstrakter Form bezeichnete Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft konkretisiert.

Zur Ermittlung des Steuermessbetrages für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird die Steuermesszahl in Höhe von 0,55 Promille gem. § 13 S. 2 GrStG auf den festgestellten Grundsteuerwert für den jeweiligen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens angewendet. Sie ist insoweit ein Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrags.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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