Rz. 8

Das GrStG kennt neben der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 10 Abs. 2 GrStG noch die Tatbestände der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG und der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG.

Die Haftungstatbestände in §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander. Bei der dinglichen Haftung handelt es sich um eine zusätzliche Sachhaftung zur persönlichen Haftung. Der Steuerschuldner nach § 10 GrStG und der persönlich Haftende nach § 11 GrStG werden durch die dingliche Haftung nach § 12 GrStG nicht von ihrer persönlichen Haftung befreit. Die dingliche Haftung des Grundstücks nach § 12 GrStG bleibt von der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG unberührt.

Die Inanspruchnahme desjenigen, der die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden hat (Duldungspflichtige), erfolgt durch Duldungsbescheid i. S. d. § 191 AO (Rz. 16). Für die Vollstreckung in das Grundstück sind nicht die Vorschriften der Abgabenordnung, sondern landesrechtliche Vorschriften maßgeblich. Als Rechtsschutz gegen die von der Gemeinde erlassenen Duldungsbescheide steht der Verwaltungsrechtsweg (Widerspruch und Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten) sowie gegen die in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in der Stadt Bremen von den Finanzbehörden erlassenen Duldungsbescheide steht der Finanzrechtsweg (Einspruch und Klage vor den Finanzgerichten) offen (Rz. 17).

Die Bedeutung der öffentlichen Last liegt insbesondere in der bevorrechtigten Befriedung der Grundsteuerforderungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung und in einem Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren (Rz. 19).

Neben den grundsteuerrechtlichen Haftungstatbeständen in §§ 11, 12 GrStG können für Steuerschulden in bestimmten Fällen auch abgabenrechtliche Haftungsvorschriften (z. B. Haftung der Vertreter nach § 69 AO oder Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO) sowie außersteuerliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem bürgerlichen Recht (z. B. Erbenhaftung nach § 1967 Abs. 2 BGB) und dem Handelsrecht (z. B. Firmenfortführung nach § 25 HGB), einschlägig sein. Darüber hinaus kann sich die Haftung aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben.

 

Rz. 9

einstweilen frei

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