Rz. 1

In §§ 11, 12 GrStG werden zur Sicherung des Steueraufkommens und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung grundsteuerrechtliche Haftungstatbestände normiert.

Während in § 11 GrStG bestimmte Fälle der persönlichen Haftung für die Grundsteuerschuld eines anderen geregelt werden, normiert § 12 GrStG eine zusätzliche Sachhaftung des Grundstücks für die auf ihm als öffentliche Last ruhende Grundsteuer. Die Haftungstatbestände nach §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander.

Während der persönlich Haftende mit seinem gesamten Vermögen haftet, ist die dingliche Haftung (Sachhaftung) auf den betroffenen Haftungsgegenstand beschränkt.

Der Haftungsanspruch gehört zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Während steuerrechtlich unter Steuerschuld die primäre Leistungspflicht des Steuerschuldners (§ 10 GrStG) zur Erfüllung des Steueranspruchs verstanden wird, bedeutet Haftung das Einstehenmüssen für die Steuerschuld eines anderen. Die Haftung ist akzessorisch, da sie das Bestehen der Steuerschuld voraussetzt. Der Steueranspruch muss entstanden und darf noch nicht wieder untergegangen sein.

Die Durchsetzung des Haftungsanspruchs setzt gem. § 191 Abs. 1 AO bei persönlicher Haftung einen Haftungsbescheid und bei dinglicher Haftung einen Duldungsbescheid voraus. Während Haftungsbescheide wie Steuerbescheide Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sein können (§ 191 Abs. 3 S. 4 AO, § 218 Abs. 1 AO), darf ein Duldungsbescheid nur erlassen werden, wenn der zugrunde liegende Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.[1] Aus dem Regelungsgehalt der §§ 191 Abs. 1, 219 AO folgt, dass sich das Finanzamt bei der Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zunächst an den Steuerschuldner zu halten hat. Der Haftungsschuldner hat grundsätzlich nur nach dem Steuerschuldner für die Steuerschuld einzustehen (Subsidiarität der Haftung). Nach erfolgter Inanspruchnahme tritt der Haftungsschuldner als Gesamtschuldner neben den Steuerschuldner.

Die Haftung für die Grundsteuer kann sich auch aus abgabenrechtlichen und außersteuerlichen Haftungsvorschriften sowie aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben (Rz. 8).

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] BVerwG v. 13.2.1987, 8 C 25/85, BStBl 1987 II, 475.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Neben dem Steuerschuldner haften nach der Vorschrift

  • der Nießbraucher,
  • derjenige, dem ein dem Nießrauch ähnliches Recht zusteht, sowie
  • der Erwerber

als persönlich Haftende für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer.

Der persönliche Haftende stellt keinen Ersatzschuldner zum Steuerschuldner dar, sondern steht von Gesetzes wegen als Gesamtschuldner neben diesem auf derselben Stufe.[1] Da der Haftungsschuldner grundsätzlich nur nach dem Steuerschuldner (subsidiär) für die Steuerschuld einzustehen hat, handelt es sich allerdings um "unechte" Gesamtschuldner (Rz. 17).

Der persönlich Haftende haftet mit seinem gesamten Vermögen und in der Höhe unbegrenzt. Im Rahmen der Erwerberhaftung nach § 11 Abs. 2 GrStG besteht eine zeitliche Begrenzung der Haftung. Der Erwerber haftet in diesen Fällen neben dem früheren Eigentümer nur für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kj. Bei Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren ist die Erwerberhaftung nach § 11 Abs. 2 S. 2 GrStG explizit ausgeschlossen. Damit soll die Abwicklung dieser Verfahren erleichtert werden.

Mit den Regelungen zur persönlichen Haftung wird insbesondere die Sicherung des Grundsteueraufkommens bezweckt. Durch einen zusätzlichen Schuldner soll eine effektive Steuerbeitreibung gesichert werden.[2] Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber ohnehin nach § 1047 BGB verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten zu tragen.

 

Rz. 4

einstweilen frei

[1] Troll/Eisele, GrStG, 12. Auflage 2021, § 11, Rz. 4, sowie VG Gießen v. 14.6.2012, 8 K 2454/10.GI, ZKF 2012, 210.
[2] VG Gießen v. 14.6.2012, 8 K 2454/10.GI, ZKF 2012, 210.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Mit der Vorschrift wurde im Wesentlichen der Regelungsinhalt zur persönlichen Haftung aus § 8 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1] und den vormaligen abgabenrechtliche Regelungen in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] aufgenommen. Lediglich eine nicht praxisrelevante Regelung zur Haftung des Pächters für die auf die Betriebsmittel und Gebäude eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft entfallende Grundsteuer wurde nicht übernommen.[3]

Durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19.12.1998[4] wurde § 11 Abs. 2 S. 2 GrStG mit Wirkung zum 1.1.1999 geändert. Hierbei wurde die Vorschrift redaktionell an die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung vom 5.10.1994[5] angepasst.[6]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 und der redaktionellen Fortentwicklung durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes...

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