Rz. 15

Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz ermächtigt § 1 Abs. 3 GrStG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer die nach dem Grundsteuergesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

Damit trägt § 1 Abs. 3 GrStG der Tatsache Rechnung, dass es in der Bundesrepublik Deutschland auch gemeindefreie Gebiete gibt. Meist handelt es hierbei um unbewohnte Gebiete (Waldgebiete, Wasserflächen, Truppenübungsplätze etc.). Einzig in Niedersachsen bestehen noch zwei bewohnte gemeindefreie Gebiete (Osterheide im Landkreis Heidekreis und Lohheide im Landkreis Celle). In Deutschland gibt es aktuell 10.792 Gemeinden und 210 gemeindefreie Gebiete. Die gemeindefreien Gebiete verteilen sich auf acht Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.[1]

Nach § 1 Abs. 3 GrStG bestimmt die Landesregierung für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz durch Rechtsverordnung, wer die nach dem Grundsteuergesetz den Gemeinden zustehenden Befugnissen, wie das Recht, die Grundsteuer zu erheben, ausübt. Ursprünglich war in diesem Zusammenhang eine Bestimmung durch ein Landesgesetz vorgesehen. Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren zum GrStG insoweit jedoch eine Rechtsverordnung für ausreichend erachtet. Hiergegen beständen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[2]

Die landesrechtlichen Regelungen weisen die den Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben in gemeindefreien Gebieten grundsätzlich dem jeweiligen Eigentümer zu. Dieser "öffentlich-rechtlich Verpflichtete" kann die Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte erheben, die eine Gemeinde erheben kann, wie z. B. die Grundsteuer.[3]

Sofern der Eigentümer in gemeindefreien Gebieten eine Grundsteuer erheben will, ist er an die Vorschriften des Grundsteuergesetzes gebunden.[4] Dies folgt auch aus § 1 Abs. 3 GrStG, der die nach dem GrStG den Gemeinden zustehenden Befugnisse in Bezug nimmt. In der Regel wird für diese Gebiete aber keine Grundsteuer erhoben.

 

Rz. 16

einstweilen frei

[1] Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamtes, Verwaltungsgliederung am 30.9.2021, abgerufen am 5.11.2021.
[2] BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 118.
[3] Siehe u. a. Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete v. 15.7.1958 in Niedersachsen, Nds. GVBl. Sb. I 1958, 174, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.9.2008, Nds. GVBl. 2008, 305; sowie Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.8.1998, GVBl 1998, 796, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9.3.2021, GVBl 2021, 74.
[4] BVerwG v. 13.11.1964, VII C 15.62, DGStZ 1965, 121.

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