Art. 1 - 28 Erster Teil Wesen und Aufgaben der Gemeinde

Art. 1 - 4 1. Abschnitt Begriff, Benennung und Hoheitszeichen

Art. 1 Begriff

1Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. 2Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.

Art. 2 Name

 

(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihren geschichtlichen Namen.

 

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürgerinnen und [1]Gemeindebürger

 

1.

wegen eines öffentlichen Bedürfnisses den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ändern oder den Namen eines Gemeindeteils aufheben;

 

2.

einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben.

 

(3) 1Wird eine Gemeinde oder werden Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes anerkannt, spricht die Anerkennungsbehörde auf Antrag der Gemeinde aus, daß die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils wird. 2Wird die Anerkennung aufgehoben, entfällt der Namensbestandteil Bad. 3Wegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann die Anerkennungsbehörde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2 entscheiden.

 

(4) Die Entscheidungen und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 sind im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Art. 3 Städte und Märkte

 

(1) Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration[1] [Bis 30.04.2019: Bau und Verkehr] Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr neu verliehen wird.

 

(2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.

 

(3) Die Stadt München führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

Art. 4 Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

 

(1) 1Die Gemeinden können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. 2Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

(2) 1Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 2Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.

 

(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden.

Art. 5 - 9 2. Abschnitt Rechtsstellung und Wirkungskreis

Art. 5 Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit

 

(1) Die Gemeinden sind kreisangehörig oder kreisfrei.

 

(2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die diese Eigenschaft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzen.

 

(3) 1Mit Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnerinnen und [1]Einwohnern bei entsprechender Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. 2Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises Rücksicht zu nehmen. 3Die Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen. 4Im übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. 5Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. 6Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Art. 5a Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt

 

(1) 1Aus Gründen des öffentlichen Wohls können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags kreisfreie Gemeinden auf ihren Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde in einen Landkreis eingegliedert werden. 2Der Landkreis ist vorher zu hören; den Gemeindebürgerinnen und [1]Gemeindebürgern soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Eingliederung in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.

 

(2) 1Der Landkreis ist auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde verpflichtet, bisher von der Gemeinde betriebene Einrichtungen zu übernehmen, wenn deren Betrieb allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises gehört. 2Die Schulden aus Darlehen für diese Einrichtungen muß der Landkreis dann und insoweit nicht übernehmen, als die Übernahme nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn für die Einrichtungen in unverhältnismäßig hohem überdurchschnittlichem Umfang Darlehen aufgenommen worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitgliedschaft der eingegliederten Gemeinde in einem Zweckverband, dessen Aufgabe allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises gehört. 4Der Landkreis ist verpflichtet, gemeindliche Arbeitnehmerinnen und [2]Arbeitnehmer, deren Aufgabe...

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