1 Allgemeines

 

Rz. 1

Nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke als Steuergegenstände der Grundsteuer (§ 2 GrStG Rz. 10).

Das reformierte Bewertungsrecht für Zwecke der Grundsteuer kennt infolgedessen gem. § 218 BewG nur die Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen. Nach § 219 Abs. 1 BewG sind für die wirtschaftlichen Einheiten dieser beiden Vermögensarten, einerseits für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232234, 240 BewG) und anderseits für die Grundstücke (§§ 243, 244 BewG), Grundsteuerwerte festzustellen.

In den §§ 232-242 BewG wird das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Abgrenzung zum Grundvermögen definiert und dessen Bewertung geregelt.

1.1 Konzeption zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

 

Rz. 2

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist von der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018 zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke des Grundvermögens in den alten Ländern grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen. Eine Übertragung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Entscheidung auf die Beurteilung der Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat das Bundesverfassungsgericht jedoch explizit nicht ausgeschlossen.[1] Im Rahmen der Fortgeltungsanordnung hat es vielmehr klargestellt, dass als Folge einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Neuregelung auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft in den alten und neuen Ländern keine neuen Festsetzungen auf der Grundlage der Einheitswerte mehr erfolgen können.[2]

Infolgedessen hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, auch die Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze neu auszugestalten.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 muss die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander – realitätsgerecht – abbildet.[3]

Die Grundsteuer knüpft in der Belastungsgrundentscheidung an das Innehaben von inländischem Grundbesitz an. Da sie die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse belastet und die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur mittelbar erfasst, wird die historisch als Sollertragsteuer ausgestaltete Grundsteuer auch als Objekt- bzw. Realsteuer angesehen.[4] Die Ausgestaltung der Grundsteuer als Sollertragsteuer bildet die objektive Leistungsfähigkeit des Grundbesitzes und folgerichtig die des Steuerpflichtigen als Steuerschuldner ab.[5] Die durch fundiertes Einkommen vermittelte Leistungskraft wird mittels einer Sollertragsteuer beim Steuerobjekt berücksichtigt, in dem die Grundsteuer "aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträgen) bezahlt werden kann", sodass ihr keine konfiskatorische Wirkung zukommt.[6]

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mittels eines typisierten durchschnittlichen Ertragswertverfahrens trägt der vorstehend beschriebenen Belastungsentscheidung für die Grundsteuer durch Anknüpfung an den Sollertrag des Grundbesitzes Rechnung. Das objektivierte Ertragswertverfahren steht zu dem allgemeinen Bewertungsmaßstab des § 9 Abs. 1 BewG nicht in Widerspruch, sondern konkretisiert unter Berücksichtigung des speziellen Bewertungsvorbehalts und der Ausgestaltung der Grundsteuer als Sollertragsteuer das Bewertungsziel eines objektiviert-realen Ertragswerts eines selbstbewirtschafteten, pacht- und schuldenfreien Betriebs. Dies wird durch die Differenzierung der einzelnen Nutzungen sowie Nutzungsarten, die Berücksichtigung der dafür jeweils maßgebenden Bewertungsfaktoren und den hierfür jeweils gesondert ermittelten Reinertrag erreicht.[7]

 

Rz. 3

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird bislang für die alten Länder in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Länder in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen auf den 1.1.1964 vorgenommen. In den alten Ländern gehört der Wohnteil, einschließlich der Wohnung des Altenteilers, bislang zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. In den neuen Ländern werden die Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, hingegen dem Grundvermögen zugerechnet. Infolgedessen setzt sich der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in den alten Ländern einerseits aus dem Ertragswert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) und anderseits aus dem Wohnungswert für den Wohnteil zusamme...

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