Rz. 4

§ 251 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.

Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes vom 20.9.2019 zwar für den Verzicht der Umrechnungskoeffizienten in der Anlage 36 zum BewG und infolgedessen für eine Streichung des § 251 S. 2 BewG ausgesprochen. Nach Ansicht des Bundesrates sollten generell keine Anpassungen zwischen den abweichenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks erfolgen.[2] Diesen Vorschlag hat die Bundesregierung im Hinblick auf eine relations- und realitätsgerechte Bewertung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates jedoch abgelehnt.[3] Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde das Anliegen des Bundesrates nicht umgesetzt.

 

Rz. 5

Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 251 BewG ausschließlich auf das Grundvermögen (§§ 243, 244 BewG), einschließlich der nach § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zugeordneten und wie Grundvermögen zu bewertenden Betriebsgrundstücke. Innerhalb des Bereichs des Grundvermögens findet § 251 BewG auf die Bewertung der bebauten Grundstücke Anwendung.

§ 251 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

einstweilen frei

[1] Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[2] BT-Drs. 19/13453 v. 23.9.2019, Anlage 3, Stellungnahme des Bundesrates, Ziffer 10.
[3] BT-Drs. 19/13713 v. 2.10.2019, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, zu Ziffer 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge