Rz. 18

Abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Rz. 16) ist nach § 244 Abs. 2 S. 1 BewG der Anteil des Eigentümers an anderem Grundvermögen (z. B. gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) in das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit diesem genutzt wird. Insoweit ermöglicht die Vorschrift, mehrere Grundstücksteile auch dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn sie unterschiedlichen Eigentümern gehören.[1]

Entsprechend des Klammerzusatzes in § 244 Abs. 2 S. 1 BewG handelt es sich bei dem anderen Grundvermögen um gemeinschaftliches Grundvermögen. Die Einbeziehung der Anteile an dem anderen – gemeinschaftlichen – Grundvermögen in das (Haupt-)Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens setzt jedoch gem. § 244 Abs. 2 S. 2 BewG voraus, dass das gemeinschaftliche Grundvermögen nach der Verkehrsanschauung nicht selbst als selbstständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (Rz. 11ff.).[2] Dies könnte z. B. bei großer räumlicher Trennung zwischen (Haupt-)Grundstück und gemeinschaftlichen Grundstück der Fall sein.

Nicht näher gesetzlich bestimmt ist, welche Anforderungen an die gemeinsame Nutzung des Anteils an dem anderen – gemeinschaftlichen – Grundvermögen mit dem (Haupt-)Grundstück zu stellen sind. Im Gegensatz zur Einheitsbewertung (§ 70 Abs. 2 S. 1 BewG) wird nicht mehr gefordert, dass alle Beteiligten am gemeinschaftlichen Grundvermögen ihren Anteil jeweils zusammen mit dem (Haupt-)Grundstück nutzen müssen. Zu fordern ist aber, dass eine gewisse räumliche Nähe zum (Haupt-)Grundstück besteht und trotz der räumlichen Trennung die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit erkennbar bleibt.[3] Eine gemeinsame Nutzung des Anteils am gemeinschaftlichen Grundstück mit dem (Haupt-)Grundstück setzt keine Eigennutzung des gemeinschaftlichen Grundstücksanteils voraus. Die Nutzung des Anteils durch einen Mieter des (Haupt-)Grundstücks genügt.[4]

 
Praxis-Beispiel

Als Standardbeispiel dient zu diesen Fällen die gemeinsame Nutzung eines in räumlicher Nähe belegenen gemeinschaftlichen Garagenhofs durch die Eigentümer von Reihenhäusern.

Ein Garagengrundstück gehört einer Vielzahl von Eigentümern und wird von einzelnen Eigentümern gemeinsam mit ihren in räumlicher Nähe liegenden Reihenhäusern genutzt. Der Anteil des Eigentümers an dem Garagengrundstück bildet in diesem Fall zusammen mit seinem Reihenhaus eine wirtschaftliche Einheit. Im Gegensatz zur Einheitsbewertung ist es hierbei nicht mehr erforderlich, dass alle Miteigentümer des Garagengrundstücks ihren Anteil jeweils zusammen mit einem Reihenhaus nutzen.[5]

§ 244 Abs. 2 BewG ist analog zur Einheitsbewertung (§ 70 Abs. 2 BewG) auch auf Gemeinschaftsanlagen desselben Eigentümers anzuwenden. Gehören die (Haupt-)Grundstücke, die bewertungsrechtlich verschiedene wirtschaftliche Einheiten darstellen, und die diesen untergeordneten Flächen, Gebäude usw. demselben Eigentümer, kann es ebenfalls ein Bedürfnis für die Einbeziehung der untergeordneten Teilflächen, z. B. für ein innerhalb einer Wohnhausgruppe gemeinsam genutztes Waschhaus, in das jeweilige (Haupt-)Grundstück geben.[6]

 

Rz. 19

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 244 Abs. 2 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 108; A 244 Abs. 3 S. 2 AEBewGrSt.
[4] Halaczinsky, in Rössler/Troll, BewG, § 70 BewG Rz. 38.
[5] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 244 Abs. 2 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 108; A 244 Abs. 3, Bsp. 1, AEBewGrSt.
[6] Abschn. 4 Abs. 2 BewRGr; Halaczinsky, in Rössler/Troll, BewG, § 70 BewG Rz. 41; Bock, in Grootens, GrStG/BewG, § 244 BewG Rz. 43.

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