Rz. 44

Bodenschätze sind nach § 243 Abs. 2 Nr. 1 BewG explizit nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Ein Grundstück erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche (Rz. 24). Die Vorschrift schließt die Bodenschätze aber hiervon aus. Bodenschätze sind somit vom Grundvermögen ausgenommen. Sie unterliegen mithin nicht der Grundsteuer. Unabhängig davon sind für die Erdoberfläche des Grund und Bodens und die ggf. darauf befindlichen Gebäude Grundsteuerwerte festzustellen. In § 243 Abs. 2 Nr. 1 BewG wird nicht definiert, was unter Bodenschätzen zu verstehen ist. Nach § 3 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG)[1] sind Bodenschätze mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen. Hierbei wird des Weiteren zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen unterschieden.

 

Rz. 45

einstweilen frei

[1] Bundesberggesetz v. 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 14.6.2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge