Rz. 37

Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind, gelten gem. § 96 BGB ebenfalls als Bestandteil des Grundstücks. Hierzu gehören insbesondere die mit dem Grundstück verbundenen subjektiv-dinglichen Rechte, wie Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB (z. B. Wege- oder Fensterrechte). Derartige Rechte gehören mithin zum Grundvermögen. Sie werden allerdings nicht gesondert als Grundstück erfasst und auch nicht bei der Bewertung des belasteten Grundstücks berücksichtigt.[1] Nicht zum Grundvermögen gehören hingegen Nutzungsrechte, wie etwa Nießbrauchs- und Wohnungsrechte, da sie nach Inhalt und Entstehung nicht mit der Beschaffenheit des Grundstücks zusammenhängen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge