Rz. 14

§ 243 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2029[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.

 

Rz. 15

§ 243 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 16

einstweilen frei

[1] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGB I 2019, 1794.

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