Rz. 2

In Absatz 1 der Vorschrift wird in Abhängigkeit des Verhältnisses der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechneten Tierbestände zu den vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt, bis zu welchen Grenzen (Vieheinheitengrenzen) die Tierbestände noch in vollem Umfang der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet werden können.

Wird die Vieheinheitengrenze nach Absatz 1 der Vorschrift nachhaltig überschritten, bestimmt Absatz 2 i. V. m. Abs. 3 der Vorschrift unter Berücksichtigung der Zweige des Tierbestandes nach der Flächenabhängigkeit die weitere Vorgehensweise bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung. Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören nur die Zweige des Tierbestandes, deren Vieheinheiten zusammen die Höchstgrenze nach Absatz 1 der Vorschrift nicht übersteigen. Zunächst sind die mehr flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes und danach die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind wiederum zuerst Zweige des Tierbestandes mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand innerhalb eines einzelnen Zweigs kann nicht weiter aufgeteilt werden.

In Absatz 3 der Vorschrift werden die Zweige des Tierbestandes konkretisiert. Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Beim Zuchtvieh einer Tierart besteht die Besonderheit, dass es nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands gilt, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.

Abs. 4 der Vorschrift schließt Pelztiere von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 der Vorschrift aus. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.

In Absatz 5 der Vorschrift wird auf die Anlagen 34 und 35 BewG verwiesen, aus denen sich die Umrechnungsschlüssel für die Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes

 

Rz. 3

Einstweilen frei

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