Rz. 18

Nach § 233 Abs. 1 BewG gehören die Standortflächen der Windenergieanlagen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 233 BewG Rz. 9ff.).

Zur Erfassung dieser ertragswerterhöhenden Umstände ordnet § 238 Abs. 2 S. 1 BewG daher folgerichtig an, dass der Reinertrag einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Nutzungsart um einen Zuschlag zu erhöhen ist, wenn die Eigentumsfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dient.[1]

Hierzu ist zunächst die Standortfläche der Windenergieanlage abzugrenzen (§ 233 BewG Rz. 9ff.) und der daraus gem. § 238 Abs. 2 S. 2 BewG i. V. m. Anlage 33 zum BewG ermittelte Zuschlag am jeweils maßgeblichen Flächenwert (z. B. der landwirtschaftlichen Nutzung) vorzunehmen.[2]

Der Zuschlag ermittelt sich gem. § 238 Abs. 2 S. 2 BewG aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gem. Anlage 33 BewG.

Auszug aus Anlage 33 BewG[3]

 
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage pro Ar 59,58
[1] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 238 Abs. 2 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 105.
[3] Anlage 33 i. d. F. der Verordnung der Anlagen 27–33 des Bewertungsgesetzes vom 29.6.2021, BGBl. I 2021, 2290.

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