Rz. 18
Nach § 233 Abs. 1 BewG gehören die Standortflächen der Windenergieanlagen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 233 BewG Rz. 9ff.).
Zur Erfassung dieser ertragswerterhöhenden Umstände ordnet § 238 Abs. 2 S. 1 BewG daher folgerichtig an, dass der Reinertrag einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Nutzungsart um einen Zuschlag zu erhöhen ist, wenn die Eigentumsfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dient.[1]
Hierzu ist zunächst die Standortfläche der Windenergieanlage abzugrenzen (§ 233 BewG Rz. 9ff.) und der daraus gem. § 238 Abs. 2 S. 2 BewG i. V. m. Anlage 33 zum BewG ermittelte Zuschlag am jeweils maßgeblichen Flächenwert (z. B. der landwirtschaftlichen Nutzung) vorzunehmen.[2]
Der Zuschlag ermittelt sich gem. § 238 Abs. 2 S. 2 BewG aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gem. Anlage 33 BewG.
Auszug aus Anlage 33 BewG[3]
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage | pro Ar | 59,58 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen