Rz. 25

In § 237 Abs. 6 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die in § 242 BewG beispielhaft aufgeführten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen konkretisiert.[1]

Unter den Sammelbegriff der übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG i. V. m. § 242 BewG fallen alle die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht explizit in § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. ad BewG genannt sind.

Nach § 242 Abs. 1 BewG wird bei den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zwischen den

  • Sondernutzungen Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sowie
  • sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen

unterschieden.

Mit der Abgrenzung der Sondernutzungen Hopfen, Spargel und anderer Sonderkulturen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese eine von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichendes Ertrags- und Aufwandsgefüge aufweisen.[2]

Die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 242 Abs. 2 BewG stellen einen nicht abschließenden Auffangtatbestand dar, der die Möglichkeit bietet, weitere Entwicklungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. In einer nicht abschließenden Aufzählung werden in § 242 Abs. 2 BewG insgesamt zehn Betätigungen als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen genannt, die jeweils eine eigene Nutzung darstellen.

Soweit aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus den Erhebungen der Finanzverwaltung möglich, wurden auch für die übrigen – flächengebundenen – land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen standardisierte Reinerträge nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BewG ermittelt, die in den Bewertungsfaktoren in der Anlage 31 BewG ihren Ausdruck finden.[3] Für die flächengebundenen Sondernutzungen Hopfen und Spargel werden Reinerträge je Flächeneinheit und für bestimmte sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen Reinerträge für definierte Bezugseinheiten vorgegeben.

Auszug aus Anlage 31 BewG:[4]

 
Sondernutzungen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Hopfen pro Ar 13,75
Spargel pro Ar 12,69
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Bewertungsfaktor für Bezugseinheit in EUR
Wasserflächen pro Ar 1,00
Zuschläge für stehende Gewässer
Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft ab 1,00 kg bis 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar 2,00
Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft über 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar 2,50
Zuschläge für fließende Gewässer
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft bis 500 Liter/Sekunde Durchfluss pro Liter/Sekunde 12,50
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft über 500 Liter/Sekunde Durchfluss pro Liter/Sekunde 15,00
     
Saatzucht pro Ar Anlage 27
Weihnachtsbaumkulturen pro Ar 19,40
Kurzumtriebsplantagen pro Ar Anlage 27
 

Rz. 26

Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist gem. § 237 Abs. 6 S. 1 BewG für jede Nutzung nach § 242 BewG gesondert zu ermitteln.

Hierbei ermittelt sich der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung – entsprechend der Systematik bei den anderen Nutzungen – gem. § 237 Abs. 6 S. 2 und 3 BewG vorwiegend aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der Größe einer Nutzung zuzuordnenden Eigentumsfläche mit dem einschlägigen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags in der Anlage 31 BewG ergeben.

Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit dem hierzu ermittelten Bewertungsfaktor ergeben den Reinertrag der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.[5]

 

Rz. 27

Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die in der Anlage 31 BewG kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung gem. § 237 Abs. 6 S. 4 BewG durch

  • Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gem. Anlage 31 BewG und
  • für den dazu gehörenden Grund und Boden – unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle – nach § 237 Abs. 8 BewG

zu ermitteln. Hiermit ordnet § 237 Abs. 6 S. 4 BewG eine – fiktive – "Hofstellenbewertung"[6] an, bei der der Reinertrag bei der jeweiligen Nutzung zu erfassen ist.

Für die nicht flächengebundenen Nutzungen, wie z. B. die Imkerei, Wanderschäferei und Pilzzucht, ermittelt sich der Reinertrag somit aus einem Wert für die ggf. vorhandenen Wirtschaftsgebäude und einem Flächenwert für den Grund und Boden, der dieser Nutzung zuzuordnen ist.

Der Wert (Reinertrag) der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung für die Wirtschaftsgebäude ergibt sich gem. § 237 Abs. 6 S. 4 BewG durch Multiplikation ihrer Brutto-Grundfläche mit dem Zwölffachen des Werts gem. Anlage 31 BewG (1,23 EUR x 12 = 14,...

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