Rz. 4

§ 235 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] wurde die Überschrift der Vorschrift von "Bewertungsstichtag" in "Feststellungszeitpunkt" geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung war diese Anpassung der Überschrift erforderlich, weil der Zeitpunkt, zu dem die Verhältnisse eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft maßgebend sind, im Gegensatz zum alten Recht nicht als Bewertungsstichtag, sondern als Feststellungszeitpunkt definiert wurde.[3]

 

Rz. 5

§ 235 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

Einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[3] S. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022, zu Artikel 12 (Änderung des Bewertungsgesetzes), Nr. 16, § 235 – Überschrift, BT-Drs. 20/3879 v. 10.10.2022, 126.

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