Rz. 2

§ 235 BewG regelt, welcher Zeitpunkt für die Verhältnisse maßgebend ist, die bei der Feststellung der Grundsteuerwerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zugrunde zu legen sind.

In Abs. 1 der Vorschrift wird analog zu §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG geregelt, dass für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt, d. h. die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, maßgebend sind.

Abweichend von der Regelung in Abs. 1 der Vorschrift und abweichend von §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG wird in Abs. 2 der Vorschrift aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für stehende und umlaufende Betriebsmittel auf die Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres i. S. d. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8c EStDV, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist, abzustellen ist.

 

Rz. 3

Einstweilen frei

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