Rz. 4

§ 234 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.

 

Rz. 5

§ 234 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

Einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge