Rz. 2
§ 234 Abs. 1 BewG bestimmt i. V. m. §§ 232, 233 BewG den Umfang und die Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Für Zwecke der Grundsteuerbewertung ist der Betrieb der Land – und Forstwirtschaft in bestimmte Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe aufzugliedern.
Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der dem Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörende Grund und Boden einschließlich der zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart i. S. d. Abs. 1 der Vorschrift zuzuordnen. Diese Zuordnung bildet die gesetzliche Klassifizierung.
In § 234 Abs. 3-5 BewG werden die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland inhaltlich analog zur Einheitsbewertung (§§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 bzw. 45 Abs. 1 BewG) definiert.
In Abs. 6 der Vorschrift wird die im reformierten Bewertungsrecht neue Nutzungsart Hofstelle definiert.
In Abs. 7 der Vorschrift werden die Nebenbetriebe analog zur bisherigen Begriffsbestimmung bei der Einheitsbewertung in § 42 Abs. 1 BewG definiert.
Rz. 3
Einstweilen frei
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