Der Gesetzgeber hat die steuerlichen Implikationen, die sich aus der Gesetzesnovellierung des § 261 StGB ergeben, nicht in ausreichendem Maße bedacht. Sofern es bei der Vorschrift in der jetzigen Fassung verbleiben sollte, können sich im Einzelfall erhebliche (Beratungs-)Probleme ergeben. Der steuerliche Berater muss mit Weitblick die Bearbeitung von Berichtigungen gem. § 153 AO angehen und kann keinesfalls die Geldwäschenorm vollständig ausblenden. Insb. muss er sich – wie in Teil I des Beitrags gezeigt wurde – mit der schwierigen Frage auseinandersetzen, ob neben der steuerlichen Nachmeldung auch eine risikobehaftete "Anzeige" gegenüber der für Geldwäscheermittlungen zuständigen Behörde vorzunehmen ist. Auch auf Seiten der Behörden bedarf es einer künftigen Abstimmung, wie praxistauglich mit entsprechenden Fallkonstellationen umgegangen werden soll. Interessant wird zu beobachten sein, ob unter Berücksichtigung der ersten Stimmen aus den Strafverfolgungsbehörden tatsächlich steuerliche Nachmeldungen durch die Umdeutung in eine Selbstanzeige nach § 371 AO als "Türöffner" für die Einleitung von Geldwäscheermittlungen dienen werden, um im Zweifel auch etwaige Vortaten näher beleuchten und anhand von Durchsuchungen den Nachweis einer Steuerhinterziehung oder Geldwäsche führen zu können.

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