In der Praxis dürfte die Wirksamkeit der strafaufhebenden geldwäscherechtlichen Selbstanzeige auch häufig von der Frage abhängen, ob die Geldwäschetat bereits entdeckt ist. Diesbezüglich können grundsätzlich die zur Selbstanzeige nach § 371 AO entwickelten Grundsätze herangezogen werden, die an das Vorliegen einer Tatentdeckung lediglich geringe Anforderungen stellen.

Eine Tat ist gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO dann entdeckt, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist BGH v. 20.5.2010 – 1 StR 577/09, PStR 2011, 55; BGH v. 9.5.2017 – 1 StR 265/16, wistra 2017, 390). Die Steuerhinterziehung ist somit stets entdeckt, wenn ein Abgleich mit den Steuererklärungen eines Steuerpflichtigen ergibt, dass die (nachgemeldete) Steuerquelle nicht oder nicht vollständig angegeben wurde, wobei für die Tatentdeckung nicht erforderlich ist, dass auf Grund der Tatsachen bereits ein endgültiger Schluss auf vorsätzliches Handeln gezogen werden kann. Die Strafverfolgungsbehörde muss also nach dem aktuellen Stand ihrer Ermittlungen davon ausgehen, dass sie auch ohne eine Anzeige des Steuerstraftäters in der Lage sein wird, den Tatverdacht der Steuerhinterziehung darzulegen. Die Kenntnis der Finanzbehörden von einer nachgemeldeten Besteuerungsgrundlage stellt zwar für sich allein noch keine Tatentdeckung dar, jedoch ist nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen bereits soweit bekannt sind, dass die Schuldfrage und der Schuldumfang belastbar beurteilt werden können (BGH v. 5.4.2000 – 5 StR 226/99, wistra 2000, 219, 226). Die geringen Anforderungen an eine Tatentdeckung zeigen sich auch daran, dass die Entdeckung einer Steuerhinterziehung bereits dann vorliegen kann, wenn unter Berücksichtigung von Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles und nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung der Ermittlungs-behörde eine Steuerhinterziehung naheliegt.

Auch fremde Dritte können durchaus als "Entdecker" in Frage kommen, mithin sind auch Mitarbeiter von ausländischen Behörden als Entdecker einer Steuerstraftat geeignet, sofern mit dem ausländischen Staat ein internationales Rechtshilfeabkommen und damit eine Wahrscheinlichkeit für die Weitergabe der Informationen an den deutschen Staat besteht.

Wichtig ist im Zusammenspiel zwischen den Vorschriften des § 371 AO und § 261 StGB n.F., dass als Entdecker einer Steuerhinterziehung oder Geldwäschehandlung auch die Mitarbeiter von Finanzbehörden oder auch Staatsanwaltschaften in Betracht kommen, weil diesbezüglich eine wechselseitige Unterrichtungspflicht gem. §§ 31b bzw. 116 AO besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine im Rahmen einer steuerlichen Nachmeldung oder Selbstanzeige (unwissentlich) offenbarte allgemeine (Geldwäsche-)Straftat kein Verwendungsverbot gem. § 393 Abs. 2 AO hinsichtlich eines solchen Allgemeindelikts auslöst (BGH v. 5.5.2004 – 5 StR 548/03, NJW 2005, 2720).

Überträgt man die obigen Ausführungen zur Tatentdeckung im steuerstrafrechtlichen Verfahren auf die Geldwäscheregelung nach § 261 Abs. 8 StGB n.F., dürften insoweit die Anforderungen an eine Entdeckung der Geldwäschetat, gerade im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung als Vortat, ebenfalls sehr gering sein. Es kommt bei der Beurteilung der Tatentdeckung zwar immer auf die Umstände des Einzelfalls an, jedoch ist zu erwarten, dass beispielsweise zum Zeitpunkt des Eingangs der steuerlichen Nachmeldung nach § 153 AO bei der Finanzbehörde, die dann als Selbstanzeige umgedeutet wird, bereits eine Entdeckung der Geldwäschetat gegeben sein kann. Ebenso könnte eine Tatentdeckung bejaht werden, falls Kreditinstitute die Kontobewegungen eines "kontaminierten Buchgeldkontos" analysieren und Verdachtsmeldungen einreichen, weil aus etwaigen Buchungstexten Rückschlüsse auf eine steuerliche oder geldwäscherechtliche Selbstanzeige gezogen werden.

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