Für das Bejahen der Wirksamkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO kommt es nicht darauf an, dass sie freiwillig abgegeben wird. Da der Gesetzgeber mit Ausnahme des Wissenselementes um die Tatentdeckung insgesamt lediglich objektive Kriterien vorgegeben hat, profitiert von der Strafaufhebung auch der Steuerstraftäter, der aus Furcht vor einer bevorstehenden Entdeckung handelt. In § 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB n.F. ist neben der explizit geforderten Freiwilligkeit, die sich grundsätzlich an den Anforderungen zum Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB zu orientieren hat, entsprechend zu § 371 AO ein weiteres subjektives Element hinsichtlich des Wissens des Geldwäschetäters über die Tatentdeckung auf Seiten der Ermittlungsbehörden enthalten. Auch die Geldwäschevorschrift erfordert, dass ein Täter entweder von der Tatentdeckung wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen musste. Dem Geldwäschetäter muss sich aus den bekannten Tatsachen und anhand seiner individuellen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit aufdrängen, dass eine bereits erfolgte Entdeckung der Tat und damit auch einer vermeintlichen Steuerhinterziehung als Vortat nicht unwahrscheinlich ist.

Auch wenn auf Basis einer individuellen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit des Geldwäschetäters in Bezug auf die Tatentdeckung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, so dürfte sich durch das Zusammenspiel zwischen der Steuerhinterziehung als Vortat und der nachfolgenden Geldwäschetat i.d.R. die Frage der subjektiven Kenntnis von der möglichen Tatentdeckung kaum stellen, sofern tatsächlich eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorliegt und diese sogar bei der Finanzbehörde angezeigt wird. Wenn hingegen lediglich steuerliche Nachmeldungen nach § 153 AO seitens des Steuerpflichtigen oder eines "Beteiligten" angenommen und die Neigungen der Behörden zu einer anderen Bewertung in die Gesamtbeurteilung der Risiken einbezogen werden, ist die Tatentdeckungsfrage deutlich schwieriger. Dennoch ist derzeit leider davon auszugehen, dass bei Einreichung der steuerlichen Nachmeldung bei der Finanzbehörde das erforderliche Element des "Wissen-Müssen" bejaht werden wird.

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