Die bisherigen Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die im Einzelfall im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen nach § 153 AO zusätzlich zu berücksichtigenden Wechselwirkungen zwischen §§ 370, 371 bzw. 398a AO und § 261 StGB n.F. geben. Auch wenn Steuerberater keine Verteidigung in Geldwäscheverfahren übernehmen können, sollten sie dennoch zumindest grob mit den dargestellten Rechtsfragen vertraut sein. Aufgrund des Wegfalles des Vortatenkataloges sind im Zweifel Experten hinzuzuziehen, die Erfahrungen im Steuerstraf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht, Sanktions- bzw. Einziehungsrecht sowie zusätzlich im Geldwäscherecht haben.

Möglicherweise wird ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Korrekturerklärung ausschließlich Angaben zu den steuerlich relevanten Sachverhalten gegenüber der Finanzbehörde, nicht aber zur Verwahrung oder Verwendung der unrechtmäßigen Steuererstattung machen wollen, mithin die Geldwäschetat gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht offenbaren, um nicht gerade deshalb ins Fadenkreuz steuerstraf- oder geldwäscherechtlicher Ermittlungen zu geraten. Auf die damit einhergehenden Risiken ist der Mandant aber umfassend hinzuweisen.

Um Teil I jedoch mit einer guten Botschaft zu beenden: Die komplexe und anspruchsvolle Rechtsmaterie bietet auch eine Vielzahl an erfolgversprechenden Verteidigungsmöglichkeiten gegen die teilweise fehlerbehafteten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Der Gesetzgeber ist dennoch aufgefordert, das beschriebene Beratungsdilemma durch das Erfordernis wechselseitiger Selbstanzeigen durch eine einfache gesetzliche Anpassung zu vermeiden, wobei dabei verschiedene rechtssystematische Ansätze denkbar sind. Der folgende Teil II befasst sich u.a. mit weiteren Änderungen des § 261 StGB n.F. (z.B. Auslandstaten; Wegfall der Aufwandsersparnis) und Auswirkungen auf die Strafverfolgungsverjährung und das Einziehungsrecht sowie mit Fragen zum Erhalt von Beraterhonoraren und der Einreichung von Verdachtsmeldungen nach dem GwG.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem AO-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle online bis zum 31.12.2022 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge