Zur Verdeutlichung der mit der Gesetzesänderung des § 261 StGB einhergehenden möglichen Rechtsfolgen sollen die nachfolgenden Beispiele dienen:

Fall 1: Die A-GmbH hat in den Monaten 4-12/2021 Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils fristgemäß eingereicht. Nach Zustimmung des FA wurden auf das Firmenkonto die jeweils geltend gemachten Vorsteuerüberhänge von monatlich ca. 15.000 EUR zu Unrecht überwiesen. Der Geschäftsführer stellt nunmehr fest, dass die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume einer steuerlichen Nachmeldung bedürfen.

Fall 2: Die Eheleute A und B erhalten am 1.7.2021 eine Einkommensteuererstattung i.H.v. 5.000 EUR für das Jahr 2020 auf das Gemeinschaftskonto überwiesen, die aus einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung des A resultiert. A geht zu seinem Steuerberater und erläutert eine Nachmeldenotwendigkeit, weil er vergessen hat, Einnahmen aus Garagenmieten in seine Excel-Tabelle "Mieterlöse" zu übernehmen. Die Steuernachzahlung würde 10.000 EUR betragen.

Abwandlung Fall 2: Die Steuernachzahlung würde 30.000 EUR betragen.

Es stellt sich in diesen Fällen u.a. die Frage, ob es ausreicht, nur die Vorschriften der §§ 370, 371, 378, 379 und 398a AO bei der steuerlichen Nachmeldeberatung in den Blick zu nehmen, welche in jedem Fall zu berücksichtigen sind, da in der heutigen Zeit die Gefahr einer Einleitung eines Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Finanzbehörden auch bei einfachen Berichtigungen gem. § 153 AO nicht ausgeschlossen werden kann. Es wird sich zeigen, dass der Berater – neben den im Unternehmenskontext bereits jetzt im Blick zu behaltenden Vorschriften der §§ 29a, 30 und 130 OWiG sowie §§ 73 ff. StGB – mit zusätzlichen geldwäscherechtlichen Herausforderungen konfrontiert wird und das Zusammenspiel der Vorschriften der AO mit dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB n.F. bei der steuerlichen Beratung fast einer "Quadratur des Kreises" nahekommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge