Unter Verwenden nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. eines Gegenstandes ist jeder bestimmungsgemäße Gebrauch oder jede Verfügung über den inkriminierten geldwäschetauglichen Gegenstandes, also z.B. der aus der Vortat stammenden unrechtmäßigen Steuererstattung auf dem Buchgeldkonto oder sogar des gesamten Guthabens, zu verstehen, mithin sind insb. Überweisungen oder Lastschrifteinzugsermächtigungen gemeint. Die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass dieser – z.B. eine etwaige Steuererstattung – mit legalen Finanzmitteln vermengt oder vermischt wird. Es ist zudem anerkannt, dass kein Verwenden gem. § 261 Abs. 1 StGB n.F. als eigenständige Geldwäschetat vorliegt, wenn der durch die Vortat Verletzte den geldwäschetauglichen Gegenstand zurückerhält. Wenn der behördliche Finanzfiskus aus einem kontaminierten Vermögen über das Nachentrichten der Steuern hinsichtlich eines aus § 37 AO und den Steuergesetzen entstandenen rechtmäßigen Steueranspruches befriedigt wird, liegt insoweit kein Verwenden und keine Strafbarkeit vor.

Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen den Vorschriften der §§ 153, 371 AO und § 261 StGB n.F. sollte bei steuerlichen Nachmeldungen eine Überprüfung derjenigen Buchgeldkonten vorgenommen werden, auf die ungerechtfertigte Steuererstattungen überwiesen wurden. Denn es kann von Bedeutung sein, wie sich die Kontosalden entwickelt haben, wer Kontoinhaber oder Verfügungsberechtigter ist und wer an den etwaigen Steuerhinterziehungen als Vortat beteiligt war sowie in welchem Umfang und zu welcher Zeit Kontoverfügungen bzw. Abbuchungen erfolgten. Diese Fragen sind u.a. auch deshalb relevant, um etwaige Strafverfolgungsverjährungen beim Geldwäschedelikt ermitteln und eine Gesamtbewertung – gerade im Unternehmenskontext – hinsichtlich betroffener Leitungspersonen vornehmen zu können.

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