Wie bei der Vorgängervorschrift des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB a.F. beinhaltet auch die insoweit unverändert übernommene Regelung in § 261 Abs. 7 StGB n.F einen persönlichen Strafausschließungsgrund. Wer also an einer rechtswidrigen Vortat, z.B, einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO zur Erlangung des inkriminierten Vermögens- bzw. "Steuer"-Vorteils beteiligt ist oder war, soll grundsätzlich nicht wegen Geldwäsche bestraft werden. Das damit verbundene Doppelbestrafungsverbot folgt aus dem Grundsatz der Straffreiheit von Selbstbegünstigungshandlungen und dem Gedanken der sog. "mitbestraften Nachtat". Die Geldwäschestrafbarkeit wegen Beteiligung an etwaigen durch die Steuerhinterziehungs-Vortat ausgelösten Geldwäschehandlungen von Personen, die weder Mittäter oder sonst Beteiligte an der Vortat sind, bleibt jedoch unberührt.

Das "Waschen der Steuerhinterziehung" bleibt also grundsätzlich straflos, wenn die Vortat noch strafbar ist oder war, wobei es auf die strafrechtliche Verfolgbarkeit der Vortat nicht ankommt; der Eintritt der Verjährung oder etwaige Verfahrenseinstellungen gem. § 398 AO bzw. §§ 153 ff. StPO hinsichtlich der Vortat sind ebenfalls unbeachtlich. Auch wenn eine konkrete Feststellung einer bestimmten Vortat für die Frage der Geldwäschestrafbarkeit nicht zwingend erforderlich ist und lediglich ein Nachweis von Tatsachen vorliegen muss, aus denen sich eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige begangene Vortat ergibt, so muss in Steuerhinterziehungsfällen künftig davon ausgegangen werden, dass aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden angenommen wird, der auf dem Buchgeldkonto eingegangene Tatgegenstand rührt aus dem (vermeintlichen) Delikt des § 370 AO her.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015 (BGBl. I 2015, 2025) wurde mit Wirkung vom 26.11.2015 eine Ausnahme beim Strafausschließungsgrund und damit eine Geldwäschestrafbarkeit in Form der "Selbstgeldwäsche" in § 261 Abs. 9 S. 3 StGB a.F. eingeführt. Die bis dato geltende konsequente Straflosigkeit der (Selbst-)Geldwäsche bei Strafbarkeit einer Beteiligung an der Vortat wurde aufgegeben. Eine Strafbarkeit tritt dann ein, wenn der geldwäschetaugliche Vermögensgegenstand, also die ungerechtfertigte Steuererstattung oder das kontaminierte Buchgeldkonto, von dem Geldwäschetäter durch ein zusätzliches Täuschungselement in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf in Verkehr gebracht und dabei gleichzeitig seine Herkunft verschleiert wird. Weder das bloße Verwahren noch das alleinige Verwenden des aus der Vortat erlangten Gegenstandes ohne eine zusätzlich verschleiernde Maßnahme verwirklichen daher ein gegenüber der Vortat erforderliches eigenständiges bzw. zusätzliches Unrecht.

Die Frage der Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO hat also unmittelbar eine Auswirkung auf die damit einhergehende Frage nach einem bestehenden Geldwäscherisiko. Deshalb ist die zu beurteilende Vorfrage, ob die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung entfällt, einerseits elementar für das "Doppelbestrafungsverbot" nach § 261 Abs. 7 StGB n.F., also die Nicht-Sanktionierung der Vortat und zusätzlich der Geldwäschetat, andererseits bleibt die Rückausnahmeregelung auch weiterhin zur Vermeidung jeglicher Risiken zu prüfen. Für das unter Ziff. II. genannte ersten Fallbeispiel bedeutet dies, sofern die Finanzbehörde von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgeht, dass nach Zahlung der Mehrsteuern die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2a AO vorliegen und eine Strafbarkeit wegen einer Steuerhinterziehung entfällt, weil die Voraussetzungen der §§ 371 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 398a AO nicht erfüllt sein müssen. Dies eröffnet der Staatsanwaltschaft bei Bejahen der Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB n.F. die Möglichkeit zur Verfahrenseinleitung wegen des Verdachtes der Geldwäsche. Gleiches würde für das zweite Fallbeispiel in der ersten Variante gelten. Lediglich in dem zweiten Fallbeispiel bei der zweiten Fallvariante wäre zu berücksichtigen, dass die Strafbarkeit des Ehemannes A in Bezug auf die Steuerhinterziehung, also wegen der Beteiligung an der Vortat, nicht entfällt, weil die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO anwendbar ist und unter den Voraussetzungen des § 398a AO lediglich von der Strafverfolgung abgesehen würde. Damit wäre eine Geldwäschestrafbarkeit des A – vorbehaltlich der Rückausnahmeregelung – ausgeschlossen. Ob und inwieweit die Ehefrau B geldwäscherechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, hängt von Ihrer Beteiligung an der Vortat bzw. der Verwirklichung der Tatbestände nach § 261 Abs. 1 StGB n.F. oder alternativ des Leichtfertigkeitstatbestandes nach § 261 Abs. 6 StGB n.F. ab.

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