Der Zulageberechtigte erhält für jedes Kind eine Kinderzulage, für das ihm gegenüber Kindergeld festgesetzt worden ist. Gegen die Anknüpfung an den Kindergeldbezug bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[1]

Bis zum 31.12.2017 stellte der Wortlaut des Gesetzes auf die Kindergeldauszahlung ab. D. h., Anspruch auf die Kinderzulage hatte derjenige, an den das Kindergeld ausgezahlt wurde. Nach Auffassung des BFH[2] ist der bis 2017 relevante Begriff "ausgezahlt"[3] jedoch rechtlich auszulegen.[4] D. h., derjenige, gegenüber dem die Festsetzung erfolgt, ist auch derjenige, gegenüber dem die Auszahlung erfolgt. An wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird, ist nicht maßgeblich.[5] Die Auslegung des Begriffs "ausgezahlt" entspricht somit der bis zum Beitragsjahr 2017 geltenden Verwaltungsauffassung[6] und der ab dem 1.1.2018 geltenden gesetzlichen Formulierung.

Abweichungen zwischen der Festsetzung und der konkreten Auszahlung ergeben sich z. B., wenn das Kind in einem Heim untergebracht ist und das Kindergeld an die Behörde ausgezahlt wird, die den Unterhalt des Kindes trägt (sog. Abzweigung). Ein vergleichbarer Fall liegt vor, wenn das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt wird, weil die Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. In all diesen Fällen ist die Kinderzulage – unabhängig von der zum 1.1.2018 vorgenommenen Gesetzesänderung – demjenigen zu gewähren, gegenüber dem die Kindergeldfestsetzung erfolgt ist.

Die Kinderzulage beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind je Beitragsjahr 185 EUR. Für ab 1.1.2008 geborene Kinder erhöht sich die Kinderzulage von 185 EUR auf 300 EUR pro Kind.

Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das der Steuerpflichtige tatsächlich Kindergeld erhält. Ausreichend ist der Kindergeldbezug für einen Monat im Ka­lenderjahr, um die volle Kinderzulage beanspruchen zu können. Hat der Kindergeldberechtigte keinen Kindergeldantrag gestellt, besteht kein Anspruch auf die Kinderzulage. Die Kinderzulage wird für das betreffende Beitragsjahr auch gewährt, wenn das Kindergeld erst im Folgejahr beantragt wird. Auf den Zeitpunkt der Kindergeldzahlung kommt es insoweit nicht an.[7]

 
Praxis-Beispiel

Kindergeld als Voraussetzung für die Kinderzulage

Eine alleinerziehende Mutter, deren Tochter im Dezember 2022 geboren worden ist, hat erst ab dem Kalenderjahr 2023 einen Kindergeldantrag gestellt.

Die Mutter kann für 2022 nur eine Altersvorsorgezulage i. H. v. maximal 175 EUR (= Grundzulage) erhalten. Ab 2023 erhöht sich die maximal zu gewährende Zulage um die Kinderzulage von 300 EUR auf 475 EUR.

Wird das Kindergeld für den Monat Dezember 2022 im Jahr 2023 nachgezahlt, hat die Mutter bereits für 2022 Anspruch auf die Kinderzulage von 300 EUR.

Die Kinderzulage wird nur einem Elternteil gewährt

Eltern, die nicht dauernd getrennt leben i. S. d. § 26 Abs. 1 EStG, verheiratet sind und ihren Wohnsitz innerhalb der EU/EWR haben, haben die Möglichkeit, von der Zuordnung der Kinderzulage entsprechend dem Kindergeldbezug abzuweichen. Bei diesen kommt es nicht darauf an, welchem Ehegatten das Kindergeld ausgezahlt wird bzw. wem gegenüber seit dem 1.1.2018 die Kindergeldfestsetzung erfolgt. Bei den zusammen lebenden verheirateten Eltern verschiedenen Geschlechts wird die Kinderzulage vorrangig der Mutter zugeordnet. Der Vater kann die Kinderzulage nur aufgrund eines gemeinsamen Antrags beider Eltern erhalten, der für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden darf.

Ein einheitlicher Zuordnungsantrag ist bei mehreren Kindern nicht erforderlich.[8] Ein gemeinsamer Antrag auf Übertragung der Kinderzulage auf den Vater ist auch in den Fällen erforderlich, in denen die Mutter keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat, z. B. weil sie keine Altersvorsorgebeiträge geleistet hat oder nicht zulageberechtigt ist. Bei zusammenlebenden nicht verheirateten Elternteilen oder Alleinerziehenden ist eine vom Kindergeldbezug abweichende Zuordnung der Kinderzulage hingegen nicht möglich. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der kindergeldbeziehende Elternteil keine Riester-Förderung in Anspruch nimmt.[9]

Dies gilt entsprechend für Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Da in diesen Fällen die Zuordnung zur "Mutter" nicht eindeutig ist, wird die Kinderzulage grundsätzlich demjenigen Elternteil zugeordnet, dem das Kindergeld ausgezahlt wird.[10] Auf Antrag beider Eltern ist jedoch eine abweichende Zuordnung möglich.

 
Wichtig

Wahlrecht für die Kinderzulage

Das Wahlrecht von verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat haben, zugunsten der Berücksichtigung der Kinderzulage beim Vater muss durch einen gemeinsamen Antrag der berechtigten Eltern ausgeübt werden. Leben die Eltern miteinander in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist anstelle des Vaters auf den Elternteil abzustellen, an den das Kindergeld ausgezahlt wird. Für den Antrag sind im amtlichen Antragsformular ...

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