Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an,
a) |
dass die in Artikel 14 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung unterbleibt; |
b) |
dass die in Artikel 26 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen. |
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