(1) Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Spaltung in ihren Registern ist das Recht der Mitgliedstaaten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

 

a)

im Register der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Tatsache, dass die Eintragung der begünstigten Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte;

 

b)

im Register der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften der Tag der Eintragung der begünstigten Gesellschaften;

 

c)

im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Fall einer Aufspaltung die Tatsache, dass die Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte;

 

d)

im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Fall einer Aufspaltung der Tag der Löschung der Gesellschaft aus dem Register;

 

e)

in den Registern des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bzw. der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften dem Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden. Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall einer Aufspaltung die Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus dem Register unmittelbar nach Eingang aller dieser Mitteilungen erfolgt.

 

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Registern in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Spaltung wirksam geworden ist.

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