(1) Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Verschmelzung in ihren Registern ist das Recht der Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:
b) |
im Register des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft der Tag der Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft; |
d) |
im Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften der Tag der Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register; |
Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Mitgliedstaat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Register im jeweiligen Mitgliedstaat jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Eintragung der sich verschmelzenden Gesellschaft unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung aus dem Register gelöscht wird.
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