(1) Ein OGAW darf höchstens 5 % seines Sondervermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen. Ein OGAW darf höchstens 20 % seines Sondervermögens in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung anlegen.

Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) ist, 10 % des Sondervermögens
  • und ansonsten 5 % des Sondervermögens.
 

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Satz 1 genannte Anlagegrenze von 5 % auf höchstens 10 % anheben. Jedoch darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Sondervermögens anlegt, 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.

Ungeachtet der Einzelobergrenzen des Absatzes 1 darf ein OGAW bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20 % seines Sondervermögens in einer Kombination aus

  • von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
  • Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
  • von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten

investieren.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Satz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 35 % anheben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.

 

(4) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Satz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.

Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des Unterabsatzes 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Sondervermögens des OGAW nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der vorstehend genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinne des Unterabsatzes 1 befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den obigen Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission übermittelt diese Informationen mit den ihr erforderlich erscheinenden Bemerkungen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses sein

 

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt.

Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben in keinem Fall 35 % des Sondervermögens der OGAW übersteigen.

Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG[1] oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe zusammen 20 % erreichen.

[1] Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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