(1) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass eine zuständige Behörde den nachstehend genannten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt:

 

a)

den Zentralbanken des ESZB und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und der Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind,

 

b)

vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

c)

gegebenenfalls anderen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

 

d)

dem ESRB, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ("EIOPA") und der ESMA, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 relevant sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die zuständige Behörden davon abhalten, Informationen im Einklang mit Unterabsatz 1 zu übermitteln.

 

(2) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass Behörden oder Stellen nach Absatz 1 den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die zuständige Behörden für die Zwecke des Artikels 54 möglicherweise benötigen.

 

(3) Für die in gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

 

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden in Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 Informationen an die Zentralbanken des ESZB unverzüglich weitergeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung von Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abwicklungssystemen und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.

[1] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

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