OFD Karlsruhe, Verfügung v. 1.6.2010, FG 2032 / 1

Damit in Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof das Bundesministerium der Finanzen und das Finanzministerium Baden-Württemberg ihr Beitrittsrecht gem. § 122 Abs. 2 FGO umfassend wahrnehmen können, ist sicherzustellen, dass sie über Revisionsverfahren, in denen ein Beitritt zweckmäßig sein könnte, laufend und frühzeitig unterrichtet werden.

1. Es sind insbesondere Verfahren mitzuteilen, in denen

  1. ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt,
  2. der Entscheidung eine größere finanzielle oder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt,
  3. der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder
  4. nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt wird.

2. In den Fällen gemäß Tz. 1 Buchst. a hat das beklagte FA Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist. Bei Gerichtsbescheiden im Sinne von Tz. 1 Buchst. c ist Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Für eine Abweichung von dieser Regelung ist die Zustimmung des Finanzministeriums Baden-Württemberg und des Bundesministeriums der Finanzen notwendig.

3. In den Fällen gemäß Nr. 1 Buchst. d darf das FA eine mit dem Ziel einer Hauptsacheerledigung beabsichtigte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vornehmen.

4. Hat das FA die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grundsätzlich nicht gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten.

5. Die Pflicht zur umfassenden Information des Bundesministeriums der Finanzen und des Finanzministeriums Baden-Württemberg über ein Verfahren im Sinne der Nr. 1 besteht nach deren anfänglicher Unterrichtung bis zu deren Beitritt (§ 122 Abs. 2 FGO), andernfalls bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, fort.

6. Bericht über Mitteilung von Verfahren

Der Bericht an die Oberfinanzdirektion über ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, in dem nach Auffassung des Finanzamts der Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen bzw. des Finanzministeriums Baden-Württemberg für angebracht gehalten wird, ist zur Sicherstellung einer zügigen Unterrichtung vorab per Email zu übermitteln (poststelle@ofdka.bwl.de).

Dem Bericht in Papierform sind folgenden Anlagen beizufügen:

  • je drei Kopien der Revisionsschrift
  • je drei Kopien der Revisionsbegründung sowie der Stellungnahme des Finanzamts zu dem Rechtsmittel
  • und die vollständig kopierten vom Rechtsstreit betroffenen Steuerakten. Elektronisch archivierte Unterlagen müssen in ausgedruckter Form in den Akten enthalten sein.

7. Änderung des Bescheids während eines Revisionsverfahrens bei Verfahrensbeitritt

Beabsichtigt das FA, in einem Revisionsverfahren, dem das Bundesministeriums der Finanzen oder das Finanzministerium Baden-Württemberg beigetreten ist, den angefochtenen Bescheid zu ändern oder die Revision zurückzunehmen, so ist der Oberfinanzdirektion zuvor zu berichten.

8. Abweichende Rechtsauffassung der Beteiligten

Sofern sich in Revisionsverfahren, denen das Bundesministeriums der Finanzen beigetreten ist, die Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber dem Bundesfinanzhof nicht mit der Rechtsauffassung der Oberfinanzdirektion und der des beteiligten Finanzamts deckt, so ist vor Abgabe einer Gegendarstellung, die Zustimmung des Finanzministeriums Baden-Württemberg einzuholen. Die Gründe für die abweichende Rechtsauffassung sind dabei eingehend darzulegen.

 

Normenkette

FGO § 122 Abs. 2

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