Altes Thema ...: Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger Mehrwertsteuer schon zu entrichten hat, wenn er das Entgelt von seinem Vertragspartner erst geraume Zeit nach der Ausführung seines Umsatzes erhält, hat in den vergangenen Jahren verschiedentlich die Gerichte und die juristische Fachliteratur beschäftigt. Nach dem Prinzip der Sollbesteuerung ist die Pflicht des Unternehmers, die Steuer zu entrichten, im Prinzip unabhängig davon, ob er das Entgelt sofort erhält oder später. Er ist also – anders als bei der Istversteuerung gem. § 20 UStG – im Zweifel verpflichtet, die Steuer (ggf. auch über längere Zeiträume) vorzufinanzieren. Dieses Prinzip stößt immer wieder auf Kritik[1] und ist unter verschiedenen Aspekten diskutiert worden.[2]

... neue Entscheidung: Nun hat sich der EuGH am 28.10.2021 wieder zu diesen Fragen geäußert. Die Ausführungen in seinem Urteil X-Beteiligungsgesellschaft[3] stellen allerdings eine Abkehr von den Feststellungen dar, die er – zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt – in der baumgarten-Entscheidung vom 29.11.2018[4] getroffen hatte. Im Grunde genommen ist die Diskussion mit der Entscheidung vom 28.10.2021 wieder auf den Ausgangspunkt zurückgedreht worden.

[1] Auch das BVerfG beschäftigte sich bereits mit der Frage, ob ein Steuerpflichtiger in seinen Grundrechten verletzt sei, wenn sein Antrag, seine Umsätze gem. § 20 UStG zu versteuern, abgelehnt wird; vgl. BVerfG v. 20.3.2013 – 1 BvR 3063/10, juris. Dazu s. Stadie, UR 2013, 472; Frye, UR 2013, 561.
[2] Wäger, UR 2013, 673; Hummel, MwStR 2014, 168; Stadie, UR 2022, 1.
[3] EuGH v. 28.10.2021 – C-324/20 – X-Beteiligungsgesellschaft, UR 2021, 908.
[4] EuGH v. 29.11.2018 – C-548/17 – baumgarten sports, UR 2019, 70.

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