Übernahme der Rechtsprechung: Der BFH beschränkte sich daraufhin in der Nachfolgeentscheidung[20] (etwas resigniert) darauf festzustellen, der EuGH habe entschieden, dass auch eine Vermittlungsleistung, die in einer einmaligen Leistungshandlung bestünde (also keine Dauerleistungen darstelle) unter Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL fallen könne (und dann eben auch erst mit Ablauf der Zeiträume, auf die sich die Zahlungen beziehen, mehrwertsteuerlich als ausgeführt anzusehen ist[21]). Nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL reiche es aus, dass Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass gäben. Es sei nicht erforderlich, dass eine zeitraumbezogene Leistungshandlung vorliege (wie z.B. bei einer Vermietung mit monatlichen Mietzahlungen).[22]
Hinweis auf abweichende Auffassung: Der BFH wies allerdings auch darauf hin, der EuGH habe "in Kenntnis aller Umstände" entschieden.[23] Und dann noch einmal: Der EuGH habe "in voller Kenntnis aller den Streitfall betreffenden Sachverhaltsmerkmale die Anwendung von Art. 64 MwStSystRL als möglich erachtet", obwohl mit der Spielervermittlung – anders als im Urteil Asparuhovo Lake[24] – keine Dauerleistung vorliege, sondern mit dem Eintritt des vermittelten Erfolgs von einer einmaligen Leistungshandlung auszugehen sei.[25] Es bedarf wohl keiner weitergehenden Textanalyse, um festzustellen, was hiermit zum Ausdruck gebracht werden sollte.[26]
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