Zahlung der Steuer unabhängig von Vereinnahmung des Entgelts: Das eigentliche Problem – dass nämlich Steuerpflichtige damit die Steuer evtl. über längere Zeiträume vorfinanzieren müssen – handelte der Gerichtshof in den Antworten auf beide Vorlagefragen relativ kurz ab. Die Pflicht zur Entrichtung der Steuer bestehe, wenn Unternehmer Umsätze steuerpflichtig erbrächten und zwar unabhängig davon, wann die Gegenleistung gezahlt werde.[53]

[53] EuGH v. 28.10.2021 – C-324/20 – X-Beteiligungsgesellschaft mbH, UR 2021, 908 Rz. 51 ff. und 63.

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