Erste Frage – späteres Entstehen der Steuer bei Ratenzahlung: Der BFH, der über die eingelegte Revision zu entscheiden hat, legte den Fall dem EuGH vor und fragte, ob sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung ergebe. Vereinfacht gesagt, war die Frage also, ob es ausreiche, Ratenzahlung zu vereinbaren, damit die Steuer immer erst bei Zahlung der Raten entstehe (was der EuGH im baumgarten-Urteil ja eigentlich genau so gesagt hatte).

Unterschied zu baumgarten: Der BFH wies auch auf den Unterschied zum baumgarten-Fall hin. Während in diesem nämlich, wie gesagt,[40] nicht nur das Entgelt später (gestaffelt) zu zahlen war, sondern auch gar nicht klar war, ob das Entgelt überhaupt zu zahlen war, ging es in dem neuen Fall X-Beteiligungsgesellschaft lediglich darum, dass es später (in Raten) zu zahlen war (was aber unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH im baumgarten-Urteil im Grunde genommen keinen Unterschied machte, da der EuGH dort den Umstand, dass die Zahlung unter einer Bedingung stand, überhaupt nicht berücksichtigt hatte).

Zweite Frage – Minderung der Bemessungsgrundlage: Für den Fall der Verneinung der ersten Frage (d.h. für den Fall, dass die bloße Vereinbarung von Ratenzahlung nicht die Steuerentstehung auf einen späteren Zeitpunkt verlagere), wollte der BFH vom EuGH wissen, ob bei einer Vereinbarung, dass das Entgelt in fünf Jahresraten zu zahlen sei, im Zeitpunkt der Leistungserbringung eine Minderung i.S.d. § 17 UStG in Betracht komme (und eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der späteren Vereinnahmung).[41]

[40] S. oben III.1.
[41] Im Prinzip wurde also die dritte Vorlagefrage aus dem Vorlagebeschluss vom 21.6.2017 wiederholt (s. dazu oben II.3.).

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