Leistung erbracht, daher Steuerentstehung: In dem Nachfolgeverfahren ging es um den Fall, dass X im (Streit-)Jahr 2012 eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung an Y erbrachte. X und Y hatten vereinbart, dass das Honorar i.H.v. EUR 1 Mio. zzgl. Mehrwertsteuer in fünf Teilbeträgen von jeweils EUR 200t zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt werden sollte. Die Teilbeträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig. Der erste Teilbetrag war am 30.6.2013 zu zahlen. Die Zahlungen erfolgten wie vereinbart. Das FA ging davon aus, dass X aufgrund der in 2012 bereits vollständig erbrachten Vermittlungsleistung das gesamte Vermittlungshonorar in diesem Jahr zu versteuern habe, und setzte die Steuer entsprechend fest.

Entgelt erst später fällig, daher temporäre Minderung der Bemessungsgrundlage: Das FG hingegen entschied, unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 24.10.2013,[38] dass die Grenze der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer überschritten sei, wenn sich Leistungserbringung und Entgeltzahlung über mehr als zwei Veranlagungszeiträume erstreckten. Die Bemessungsgrundlage im Jahr 2012 sei daher gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 1 UStG insoweit zu mindern als die Raten erst im Jahr 2014 hätten vereinnahmt werden können.

"baumgarten" nicht einschlägig: Die Grundsätze des Art. 64 MwStSystRL in ihrer Auslegung durch den EuGH im baumgarten-Urteil sah das FG nicht als einschlägig an, da sich die zugrunde liegenden Fälle nach seinem Verständnis in entscheidenden Details unterschieden.

Reststeuer erst bei Vereinnahmung des Entgelts: Im Jahr 2012 war nach Ansicht des FG daher lediglich die Steuer auf die in 2013 vereinnahmten EUR 200t zu entrichten gewesen, die restliche Steuer gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG hingegen erst dann, wenn das Entgelt tatsächlich gezahlt werde.[39]

[38] S. oben II.1.

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