Der Abzug von Vorsteuern ist ausgeschlossen, soweit diese auf Repräsentationsaufwendungen entfallen.[1]
Der Abzug entfällt, soweit die Aufwendungen, für die die Vorsteuer geltend gemacht wird, unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG fallen.
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