Luxemburg hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung: Der Rat hat am 26.9.2022 Luxemburg auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1661 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EG zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Art. 285 MwStSystRL abweichende Regelung einzuführen, weiterhin ermächtigt (ABl. EU 2022 Nr. L 250, 14), abweichend von Art. 285 MwStSystRL Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 35.000 EUR nicht übersteigt, eine MwSt-Befreiung (= Kleinunternehmerregelung) über den 31.12.2022 hinaus bis zum 31.12.2024 zu gewähren. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 28.9.2022) wirksam. Damit kann Luxemburg die schon bisher – seit dem 1.1.2020 auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung – in dieser Höhe geltende Kleinunternehmerregelung fortführen.

Bulgarien hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung: Der Rat hat am 14.11.2022 Bulgarien auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2254 abweichend von Art. 287 Nr. 17 MwStSystRL ermächtigt (ABl. EU 2022 Nr. L 297, 69), Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 51.130 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (= Kleinunternehmerregelung). Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 17.11.2022) wirksam und gilt bis zum 31.12.2024. Damit kann Bulgarien die bisher aufgrund von Art. 287 Nr. 17 MwStSystRL geltende Kleinunternehmergrenze i.H.v. dem in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 25.600 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs anheben.

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