Nachgelagerte Besteuerung: Die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung (§ 269 Abs. 1 SGB VI) unterliegen zusammen mit den Bezügen aus der regulären Altersrente der nachgelagerten Besteuerung gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Sie stellen steuerbare Einkünfte dar, wobei der BFH offen ließ, ob es sich dabei isoliert betrachtet

  • um eine Leibrente oder
  • um andere Leistungen im Sinne der Vorschrift handelt.

Beachten Sie: Der BFH lehnte es ab, jene Beträge ausschließlich und isoliert mit dem Ertragsanteil nach Doppelbuchst. bb der Vorschrift zu besteuern. Entsprechendes gilt für regelmäßige Anpassungen von Rürup-Renten.

Zusatzleistungen zu einer bestehenden Sozialversicherungsrente: Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nach § 269 Abs. 1 S. 1 SGB VI zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente geleistet. Sie beruhen – bei sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung – nicht auf einem eigenständigen Rentenanspruch und sind auch nicht Bestandteil einer Sozialversicherungsrente. Vielmehr handelt es sich um Zusatzleistungen zu einer bestehenden Sozialversicherungsrente. Sie sind akzessorisch ausgestaltet und in Entstehung und Bestand von einer Sozialversicherungsrente abhängig.

Hieraus ergibt sich, dass die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung – bei steuerrechtlicher Beurteilung –

  • der Basisversorgung zuzuordnen sind und
  • als Teil der Rente geleistet werden.

Der Zahlungsanspruch eines Höherversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich gegen einen gesetzlichen Versorgungsträger (hier: die DRV Bund) und setzt gerade wegen der in § 269 Abs. 1 S. 1 SGB VI angeführten Akzessorietät zu einem Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente voraus, dass der Versicherte eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat bzw. erwerbsunfähig ist. Die Steigerungsbeträge sind als lebenslängliche Versorgung ausgestaltet. Gesetzliche Regelungen, die es erlaubten, die Anwartschaften aus der Höherversicherung zu vererben, zu übertragen, zu beleihen, zu veräußern oder zu kapitalisieren, existieren nicht.

Unerheblichkeit der Freiwilligkeit: Der BFH hob hervor, dass die Freiwilligkeit der Höherversicherung einer Zuordnung der hieraus resultierenden Steigerungsbeträge zur Basisversorgung ebenso wenig entgegensteht wie deren Charakterisierung als Privatversicherung in öffentlich-rechtlicher Einkleidung. Unerheblich ist zudem, dass die Zusatzleistungen aus der Höherversicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausgestaltet sind und ausschließlich aus Beiträgen der Versicherten finanziert werden. Auch der Umstand, dass die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung nach § 269 Abs. 1 S. 2 SGB VI von vornherein feststehen und nicht der Anpassung gem. § 63 Abs. 7 SGB VI unterliegen, ändern an der Zuordnung zur Basisversorgung nichts.

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