(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
1. |
das 50. Lebensjahr vollendet, |
2. |
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und |
3. |
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt |
haben.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen