OFD Münster, 3.7.2007, S 1983 - 132 - St 13 - 33

Der Bundesrat hat am 30.3.2007 seine Zustimmung zum Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen, sog. Real Estate Investment Trusts (REIT), erteilt. Das Gesetz wurde am 28.5.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist gem. Art. 7 mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft getreten. Damit wird eine neue Anlageform für Immobilienvermögen auf den Markt kommen, die hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung etliche Besonderheiten aufweist. Das Grundprinzip der steuerlichen Förderung besteht darin, dass bei diesen Aktiengesellschaften, die börsennotiert sein müssen, die Gewinne nicht etwa auf der Ebene der Gesellschaft besteuert werden, sondern die Ausschüttungen beim Anteilseigner. Die REIT sind also von der KSt und der GewSt befreit, statt dessen werden die Ausschüttungen bei den Aktionären ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteuert. Die Qualifikation als REIT-AG setzt im Wesentlichen voraus, dass

  • die Gesellschaft als AG ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben muss (§ 9 REITG),
  • der Unternehmensgegenstand beschränkt ist auf die Vermietung, Verpachtung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen mit Ausnahme von inländischen Bestandsmietwohnimmobilien (§ 1 REITG),
  • mindestens 15 % der Aktien einer REIT-AG im Streubesitz bzw. im Zeitpunkt der Börsenzulassung mindestens 25 % der Aktien im Streubesitz stehen (§ 11 Abs. 1 REITG),
  • kein Anleger direkt 10 % oder mehr der Aktien oder der Stimmrechte an der REIT-AG hält (§ 11 Abs. 4 REITG),
  • zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mindestens 75 % der Aktiva der REIT-AG zum unbeweglichen Vermögen gehören und in jedem Geschäftsjahr mindestens 75 % der Umsatzerlöse aus der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen stammen (§ 12 REITG),
  • die REIT-AG bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres mindestens 90 % ihres handelsrechtlichen Jahresüberschusses (nach Dotierung einer Veräußerungsrücklage) an die Aktionäre ausschüttet (§ 13 REITG),
  • die REIT-AG keinen Handel mit ihrem unbeweglichen Vermögen betreibt (§ 14 REITG) und
  • das bilanzielle Eigenkapital der REIT-AG mindestens 45 % des unbeweglichen Vermögens der REIT-AG beträgt (§ 15 REITG).

Damit seitens der Finanzverwaltung ein kompetenter und möglichst reibungsloser Umgang mit dieser Spezialmaterie gewährleistet werden kann, ist in NRW die Einrichtung einer zentralen Zuständigkeit vorgesehen.

Die zentrale Zuständigkeit für steuerliche Angelegenheiten von REIT-Aktiengesellschaften und Vor-REIT mit Sitz in NRW wird auf das FA Köln-Mitte (Blaubach 7, 50676 Köln; Zentrale: 0221 / 92400 – 0) übertragen. Ansprechpartner ist dort Alexander Horst (Durchwahl: 0221 / 92400 – 398).

 

Normenkette

REITG vor § 1

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