Ergibt sich bei Berechnung des Umfangs der steuerfreien Reisekosten nach dem Gesamterstattungsverfahren ein steuerpflichtiger Restbetrag, ist dieser ggf. zusammen mit geldwerten Vorteilen aus Bewirtungsleistungen des Arbeitgebers im Rahmen der nächstmöglichen Lohnabrechnung zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen kann auf die sofortige Besteuerung dieser Beträge verzichtet und der Lohnsteuerabzug darf vierteljährlich vorgenommen werden, wenn der hierdurch entstehende zusätzliche steuerpflichtige Arbeitslohn pro Lohnzahlungszeitraum nicht mehr als 150 EUR beträgt.

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