Die bisherigen Ausführungen gelten weitgehend auch für Auswärtstätigkeiten ins Ausland. Insbesondere sind Verpflegungsmehraufwendungen nur noch in Form von Pauschbeträgen zulässig. Allerdings gelten dabei wegen des oft höheren ausländischen Kostenniveaus andere Pauschbeträge, die das BMF jeweils in tabellarischer Übersicht im Bundessteuerblatt bekannt gibt.

Soweit einzelne Länder in dieser Tabelle nicht genannt sind, ist der für Luxemburg geltende Pausch- und Höchstbetrag anzusetzen. Sind Übersee- und Außengebiete eines Landes nicht gesondert aufgeführt, gilt der für das Mutterland maßgebliche Pausch- und Höchstbetrag.[1] Für Reisetage ab 1.1.2012 treten neue Auslandsreisekosten in Kraft.[2]

Zeitlich gestaffelte Auslandstagegelder

Die für 2013 gültige Länderübersicht macht deutlich, dass zeitlich gestaffelte Auslandstagegelder zu beachten sind. Die Höhe der steuerlichen Verpflegungssätze bestimmt sich ausschließlich nach der Abwesenheit am einzelnen Reisetag. In Anlehnung an die für die Inlandsreisekosten maßgebenden Abwesenheitszeiten gelten zeitlich gestaffelte Auslandstagegelder.

Nach der Gesetzesfassung gilt die Zeitstaffelung der Verpflegungspauschalen bei Inlandsreisen für die Auslandstagegelder entsprechend. Für Auslandsreisen bedeutet dies, dass der volle Pauschbetrag nur bei einer Abwesenheit von 24 Stunden in Betracht kommt, bei einer Reisedauer von mindestens 14 Stunden sind ⅔, bei einer Reisedauer von mindestens 8 Stunden die Hälfte des vollen Auslandstagegeldes anzusetzen (s. dementsprechend die Spalten 1-3 der Länderübersicht). Für Auslandsreisetage mit einer Abwesenheitsdauer von weniger als 8 Stunden ist der Ansatz von Verpflegungskosten ausgeschlossen.

 
Abwesenheitsdauer pro Reisetag Auslandstagegeld in %
Mindestens 24 Stunden 100
Mindestens 14 Stunden 66
Mindestens 8 Stunden 33
Weniger als 8 Stunden 0

Für die Abwesenheitsdauer ist auf den einzelnen Kalendertag abzustellen. Wegen der Berechnung der für die gekürzten Auslandstagegelder maßgebenden Abwesenheitszeiten siehe die Ausführungen zur Anwendung von zeitlich gestaffelten Inlandspauschalen unter Abschn. 4.2.1.

Auch für Reisen ins Ausland gilt: Falls der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit nach 16.00 Uhr des einen Tages beginnt und vor 8.00 Uhr des darauffolgenden Tages beendet, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, darf die gesamte Abwesenheitsdauer zusammengerechnet und als eintägige Auslandsreise behandelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Eintägige Auswärtstätigkeit über 24 Uhr hinaus

Ein Speditionsfahrer fährt am 3.1.2013 um 20.00 Uhr mit dem Lkw von Freiburg in die Schweiz und beendet seine tägliche Tour am anderen Morgen um 5.00 Uhr in der Firma.

Ergebnis: Die gesamte Abwesenheitsdauer gilt als eintägige Fahrtätigkeit mit einer Dauer von 9 Stunden. Der Fahrer kann das für die Schweiz zulässige Tagegeld von 14 EUR steuerfrei erhalten. Würde in solchen Fällen auf die Abwesenheitsdauer pro Tag abgestellt, wäre an keinem Tag die zu beachtende Mindestgrenze von 8 Stunden erreicht.

Bei eintägigen wie auch bei mehrtägigen Reisen bestimmt sich das Auslandstagegeld ausschließlich nach der jeweiligen Abwesenheit am einzelnen Kalendertag.

 
Praxis-Beispiel

Mehrtägige Auslandsreise

Ein in Karlsruhe beschäftigter und wohnhafter Arbeitnehmer reist am 11.1.2013 (Abfahrt 10.00 Uhr) zu einer 2-tägigen Besprechung mit dem Pkw nach Lyon. Die Auswärtstätigkeit endet am darauffolgenden Tag um 13.00 Uhr in der Firma.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann die für Frankreich (Lyon) vorgesehenen zeitlich gestaffelten Verpflegungspauschalen von 26 EUR für den 1. Tag (Abwesenheitsdauer 14 Stunden) und 13 EUR für den Rückreisetag (Abwesenheitsdauer 13 Stunden) in Anspruch nehmen. Dieselben Auslandstagegelder wären bei entsprechender Abwesenheitsdauer auch für eintägige Auslandsreisen nach Frankreich maßgebend.

Maßgebendes Land

Wird während einer Auslandsreise ausschließlich ein ausländischer Staat aufgesucht, können die Reisekostensätze für das jeweilige Land unmittelbar aus der Auslandsreisekostentabelle abgelesen werden. Sonderregelungen gelten indes, wenn an einem Tag mehrere Länder aufgesucht werden. Hierbei ist für das maßgebliche Auslandstagegeld zwischen eintägigen und mehrtägigen Auslandsreisen zu unterscheiden.

 
Achtung

Mehrtägige Reisen bei Übernachtung

Die Unterscheidung in ein- oder mehrtägige Auslandsreisen bestimmt sich grundsätzlich danach, ob die Reise am selben Kalendertag beendet wird, an dem sie der Arbeitnehmer angetreten hat. Wird eine Reise ausnahmsweise nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr am folgenden Tag beendet, geht die Verwaltung von einer eintägigen beruflichen Auswärtstätigkeit aus. Eine mehrtägige Auslandsreise liegt allerdings auch in diesen Fällen vor, wenn sie mit einer Übernachtung im Ausland verbunden ist.

Eintägige Auslandsreisen

Bei eintägigen Auslandsreisen ist das Auslandstagegeld anzusetzen, das für das Land des Tätigkeitsorts im Ausland vorgesehen ist. Werden während einer eintägigen Auslandsreise mehrere Tätigkeitsstätten in verschiedenen Lände...

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